Die Aktualisierungsdienste Bundesrecht und Landesrecht Sachsen sind auf dem aktuellen Stand vom 29. März 2015, ebenso wie die Kompendien Bundesrecht und Landesrecht Sachsen.
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Am 28. Juli 2014 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verkündet (BGBl-Link).
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr um. Die Umsetzungsfrist endete bereits am 16. März 2013.
Zu den Änderungen im Bürgerlichen Recht gehört Folgendes:
- Für Verträge, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, wird der Verzugszins von acht Prozent auf neun Prozent über dem Basiszins erhöht (§ 288 Abs. 2 BGB).
- Nach § 271a Abs. 1 BGB n. F. gelten neue Anforderungen an vertragliche Vereinbarungen über Zahlungsfristen: Soll die Zahlungsfrist länger als 60 Tage sein, so muss dies ausdrücklich vereinbart sein und darf im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sein. Ausgenommen sind nach § 271a Abs. 5 Nr. 2 BGB n. F. Verträge, bei denen ein Verbraucher die Zahlung schuldet. In § 271a Abs. 3 n. F. wird eine vergleichbare Regelung für Überprüfungs- und Abnahmefristen geschaffen, für die die Einschränkungen aber bereits ab einer Frist von 30 Tagen gelten.
- Mit § 288 Abs. 5 BGB n. F. wird eine Verzugsschadenpauschale von 40 Euro eingeführt. Auch diese Pauschale greift nicht, wenn Schuldner ein Verbraucher ist. Die Pauschale fällt bei jedem Zahlungsverzug an. Sie ist jedoch auf Rechtsverfolgungskosten, die als Verzugsschaden geltend gemacht werden, anzurechnen.
- § 308 BGB erhält die neuen Nummern 1a und 1b mit AGB-Klauselverbote für die Fristen des § 271a BGB n. F.
Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
Am 18. Juli 2014 wurde das Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen verkündet (BGBl-Link).
Das Gesetz fügt lediglich einen Absatz in das BauGB ein, hat aber potentiell erhebliche Auswirkungen. Nach § 249 Abs. 3 BauGB n. F. (Text) können die Länder in ihren Bauordnungen bestimmen, dass die Privilegierungswirkung für Windenergieanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) nur greift, wenn ein Mindestabstand zu “zulässigen baulichen Nutzungen” eingehalten ist. Sowohl den Mindestabstand als auch, welche “zulässigen baulichen Nutzungen” erfasst sind, dürfen die Länder festlegen.
Mehrere Sachverständige begründeten ihre Bedenken in der öffentlichen Anhörung des Umwelt- und Bauausschuss des Deutschen Bundestages. Die Koalition griff keines der Bedenken auf: Der Gesetzentwurf wurde einstimmig angenommen. Gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf wurde der Gesetzentwurf sogar zugunsten der Länder “verschärft”: Im Referentenentwurf war eine Art Bestandsschutzklausel enthalten zugunsten von Bereichen für Windkraftanlagen, für die sich am 16. Dezember 2013 (Abschluss des Koalitionsvertrags von CDU, SPD und CSU) bereits Pläne in Aufstellung befanden.
Zu den Kritikpunkten gehörte u. a.: Die Länderöffnungsklausel liefe dem Grundsatz zuwider, wonach die sog. Energiewende nur nach bundespolitischen Vorgaben gelingen könne. Die Akzeptanz von Windenergieanlagen werde durch Nutzung der Öffnungsklausel nicht gestärkt, sondern geschwächt, da Anlagen aus Ländern mit weiten Mindestabständen in Länder mit geringen oder gar keinen Mindestabständen verdrängt würden. Ohne eine Beschränkung der Öffnungsklausel könnten Landesgesetze die bundesgesetzlich durch § 1 Abs. 5 BauGB vorgesehene kommunale Klimapolitik unterlaufen.
Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Am 15. Juli 2014 wurde das Dreißigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes (BGBl-Link) verkündet.
Mit dem Gesetz wird das System grundlegend geändert, in dem die Abgeordnetenbezüge (formal heißen sie “Entschädigungen”) erhöht werden. Bisher war es so, dass der Deutsche Bundestag jede Erhöhung einzeln beschließen musste. Auch bisher enthielt § 11 AbgG die Maßgabe, die Bezüge sollten sich an Besoldungsgruppe R 6 orientieren (derzeit 8.726 € im Grundgehalt).
Nunmehr sollen die Bezüge automatisch angepasst werden. Grundlage ist eine gesetzliche Ausgangsgröße (nämlich 9.082 € ab 1. Januar 2015), die jeweils zum 1. Juli eines Jahres (erstmals 2016) auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex vom Bundestagspräsidenten angepasst wird.
Gegen das Gesetz haben sich verfassungsrechtliche Bedenken gerührt, und zwar nicht gegen die Höhe, sondern den eingeführten Automatismus. Hauptargument der Kritiker ist ein Satz im sog. Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1975. Damals hatten es die Richter für verfassungswidrig gehalten, die Bezüge von Abgeordneten automatisch an Veränderungen von Beamtenbesoldungen teilhaben zu lassen, da es verfassungsrechtlich geboten sei, dass das Parlament selbständig über die angemessene Entschädigung entscheidet (Rn. 41).
Der Gesetzentwurf zieht sich in seiner Begründung (und Rechtfertigung) darauf zurück, dass das BVerfG nur über ein Landesgesetz geurteilt habe (was stimmt), und dass eine Koppelung der Abgeordnetenentschädigung an Beamtenbezüge für verfassungswidrig gehalten wurde, nicht aber eine Koppelung an den Lohnindex. Gerade über letzteres kann man streiten, denn liest man die Urteilsbegründung unvoreingenommen, so scheint das BVerfG zu sagen, dass jede Koppelung unzulässig ist, auch eine die Beamtenbesoldung.
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Am 1. Mai 2014 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze in Kraft getreten, das das Punktesystem (“Flensburg”) grundlegend geändert hat. Hier die wichtigsten Änderungen:
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft. Hier wurde bereits im September 2013 darüber berichtet, als das Gesetz verkündet wurde. Hier nochmals das Wesentliche:
BGBl. I 21/2014
Ausgabe 21 des Bundesgesetzblatts Teil I, ausgegeben am 28. Mai 2014, enthält das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Durch das Änderungsgesetz wird die Sparte “Schlachten und Fleischverarbeitung” in den Katalog des § 4 AEntG derjenigen Branchen aufgenommen, für die ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden kann. So wird ein flächendeckender Mindestlohn in dieser Branche, der ab dem 1. Juli 2014 7,75 Euro beträgt und bis Dezember 2016 auf 8,75 Euro steigt.
Der zuständige Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seinen Beratungen kurzfristig eine Regelung aufgenommen, die mit der Materie gar nichts zu tun hat: Die Teilbereinigung der Vorschriften zum Planfeststellungsverfahren in den verschiedenen (Bundes-)Fachgesetzen wird um ein Jahr vom 1. Juni 2014 bis zum 1. Juni 2015 hinausgeschoben. Der Grund: Im vergangenen Jahr hat das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren einen Großteil der in den Fachgesetzen verstreuten Regelungen zum Planfeststellungsverfahren in dad VwVfG aufgenommen und damit teilweise vereinheitlicht. Die Regelungen in den Fachgesetzen sollten ein Jahr später, nämlich am 1. Juni 2014 außer Kraft treten. Da aber noch nicht alle Länder ihr Verwaltungsverfahrensrecht auf den Wegfall dieser Vorschriften vorbereitet haben, werden die Streichungen für ein Jahr hinausgeschoben, womit die Länder ein weiteres Jahr Zeit gewinnen.
BGBl. I 20/2014
Ausgabe 20 des Bundesgesetzblatts Teil I, ausgegeben am 16. Mai 2014, enthält neben vier Rechtsverordnung die Bekanntmachung einer Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Mit einem neuen § 126a werden für die laufende Wahlperiode verschiedene Minderheitenrechte “zugunsten” der derzeitigen Opposition verändert, d. h. das entsprechende Quorum auf ein Fünftel herabgesetzt. Das betrifft folgende Fälle:
- Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (in jedem Untersuchungsausschuß werden die Oppositionsfraktionen zusammen ein Viertel der Sitze haben),
- Konstituierung des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuß,
- Einberufung des Deutschen Bundestages durch den Präsidenten,
- Subsidiaritätsklage nach Artikel 23 Abs. 1a GG und § 12 Abs. 1 IntVG,
- Plenardebatte wegen einer nicht voll berücksichtigten Stellungnahme des Deutschen Bundestages in EU-Angelegenheiten nach § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union,
- Auskunftsanspruch aus § 5 Abs. 4 ESMFinG und öffentliche Anhörung nach § 5 Abs. 6 ESMFinG,
- öffentliche Anhörung zu einer Vorlage nach § 70 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung,
- Plenarberatung statt erweiterter öffentlicher Ausschußsitzung (§ 69a Abs. 5 der Geschäftsordnung),
- Einsetzung einer Enquete-Kommission.
BGBl. I 18/2014
Ausgabe 18 des Bundesgesetzblatts Teil I, ausgegeben am 9. Mai 2014, enthält vier Rechtsverordnungen, darunter die Verordnung zur Änderung der Pflichtablieferungsverordnung, die Dissertationen und Habilitationsschriften aus dem Katalog der an die Deutsche Nationalbibliothek abzuliefernden Medienwerke herausnimmt.
BGBl. I 17/2014
Ausgabe 17 des Bundesgesetzblatts Teil I, ausgegeben am 29. April 2014, enthält neben dem ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014 und einer Rechtsverordnung das Achtundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz.
Mit diesem Gesetz wird § 108e StGB neu gefasst und der darin enthaltene Straftatbestand in “Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern” umbenannt. Damit werden Vorgaben des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption befolgt.
Bisher war — für inländische Abgeordnete — nur der sog. Stimmenkauf strafbar; nunmehr wird ab dem 1. September 2014 nach § 108e Abs. 2 StGB n. F. bestraft, wer einem Parlamentarier einen ungerechtfertigen Vorteil für ihn oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei der Mandatswahrnehmung eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse; die Strafbarkeit des Mandatsträgers ergibt sich aus Abs. 1. Mandatsträger im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch Angehörige der kommunalen Vertretungen (Abs. 3 Nr. 1). Abs. 4 Satz 2 erklärt politische Mandate, politische Funktionen und Spenden nach dem Parteiengesetz zu Vorteilen, die nicht ungerechtfertigt im Sinne der Vorschrift sind.