Ausgabe 17 des Bundesgesetzblatts Teil I, ausgegeben am 29. April 2014, enthält neben dem ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014 und einer Rechtsverordnung das Achtundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz.
Mit diesem Gesetz wird § 108e StGB neu gefasst und der darin enthaltene Straftatbestand in “Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern” umbenannt. Damit werden Vorgaben des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption befolgt.
Bisher war — für inländische Abgeordnete — nur der sog. Stimmenkauf strafbar; nunmehr wird ab dem 1. September 2014 nach § 108e Abs. 2 StGB n. F. bestraft, wer einem Parlamentarier einen ungerechtfertigen Vorteil für ihn oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei der Mandatswahrnehmung eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse; die Strafbarkeit des Mandatsträgers ergibt sich aus Abs. 1. Mandatsträger im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch Angehörige der kommunalen Vertretungen (Abs. 3 Nr. 1). Abs. 4 Satz 2 erklärt politische Mandate, politische Funktionen und Spenden nach dem Parteiengesetz zu Vorteilen, die nicht ungerechtfertigt im Sinne der Vorschrift sind.