Am 28. Juli 2014 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verkündet (BGBl-Link).
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr um. Die Umsetzungsfrist endete bereits am 16. März 2013.
Zu den Änderungen im Bürgerlichen Recht gehört Folgendes:
- Für Verträge, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, wird der Verzugszins von acht Prozent auf neun Prozent über dem Basiszins erhöht (§ 288 Abs. 2 BGB).
- Nach § 271a Abs. 1 BGB n. F. gelten neue Anforderungen an vertragliche Vereinbarungen über Zahlungsfristen: Soll die Zahlungsfrist länger als 60 Tage sein, so muss dies ausdrücklich vereinbart sein und darf im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sein. Ausgenommen sind nach § 271a Abs. 5 Nr. 2 BGB n. F. Verträge, bei denen ein Verbraucher die Zahlung schuldet. In § 271a Abs. 3 n. F. wird eine vergleichbare Regelung für Überprüfungs- und Abnahmefristen geschaffen, für die die Einschränkungen aber bereits ab einer Frist von 30 Tagen gelten.
- Mit § 288 Abs. 5 BGB n. F. wird eine Verzugsschadenpauschale von 40 Euro eingeführt. Auch diese Pauschale greift nicht, wenn Schuldner ein Verbraucher ist. Die Pauschale fällt bei jedem Zahlungsverzug an. Sie ist jedoch auf Rechtsverfolgungskosten, die als Verzugsschaden geltend gemacht werden, anzurechnen.
- § 308 BGB erhält die neuen Nummern 1a und 1b mit AGB-Klauselverbote für die Fristen des § 271a BGB n. F.