Am 15. Juli 2014 wurde das Dreißigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes (BGBl-Link) verkündet.
Mit dem Gesetz wird das System grundlegend geändert, in dem die Abgeordnetenbezüge (formal heißen sie “Entschädigungen”) erhöht werden. Bisher war es so, dass der Deutsche Bundestag jede Erhöhung einzeln beschließen musste. Auch bisher enthielt § 11 AbgG die Maßgabe, die Bezüge sollten sich an Besoldungsgruppe R 6 orientieren (derzeit 8.726 € im Grundgehalt).
Nunmehr sollen die Bezüge automatisch angepasst werden. Grundlage ist eine gesetzliche Ausgangsgröße (nämlich 9.082 € ab 1. Januar 2015), die jeweils zum 1. Juli eines Jahres (erstmals 2016) auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex vom Bundestagspräsidenten angepasst wird.
Gegen das Gesetz haben sich verfassungsrechtliche Bedenken gerührt, und zwar nicht gegen die Höhe, sondern den eingeführten Automatismus. Hauptargument der Kritiker ist ein Satz im sog. Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1975. Damals hatten es die Richter für verfassungswidrig gehalten, die Bezüge von Abgeordneten automatisch an Veränderungen von Beamtenbesoldungen teilhaben zu lassen, da es verfassungsrechtlich geboten sei, dass das Parlament selbständig über die angemessene Entschädigung entscheidet (Rn. 41).
Der Gesetzentwurf zieht sich in seiner Begründung (und Rechtfertigung) darauf zurück, dass das BVerfG nur über ein Landesgesetz geurteilt habe (was stimmt), und dass eine Koppelung der Abgeordnetenentschädigung an Beamtenbezüge für verfassungswidrig gehalten wurde, nicht aber eine Koppelung an den Lohnindex. Gerade über letzteres kann man streiten, denn liest man die Urteilsbegründung unvoreingenommen, so scheint das BVerfG zu sagen, dass jede Koppelung unzulässig ist, auch eine die Beamtenbesoldung.