Am 18. Juli 2014 wurde das Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen verkündet (BGBl-Link).
Das Gesetz fügt lediglich einen Absatz in das BauGB ein, hat aber potentiell erhebliche Auswirkungen. Nach § 249 Abs. 3 BauGB n. F. (Text) können die Länder in ihren Bauordnungen bestimmen, dass die Privilegierungswirkung für Windenergieanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) nur greift, wenn ein Mindestabstand zu “zulässigen baulichen Nutzungen” eingehalten ist. Sowohl den Mindestabstand als auch, welche “zulässigen baulichen Nutzungen” erfasst sind, dürfen die Länder festlegen.
Mehrere Sachverständige begründeten ihre Bedenken in der öffentlichen Anhörung des Umwelt- und Bauausschuss des Deutschen Bundestages. Die Koalition griff keines der Bedenken auf: Der Gesetzentwurf wurde einstimmig angenommen. Gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf wurde der Gesetzentwurf sogar zugunsten der Länder “verschärft”: Im Referentenentwurf war eine Art Bestandsschutzklausel enthalten zugunsten von Bereichen für Windkraftanlagen, für die sich am 16. Dezember 2013 (Abschluss des Koalitionsvertrags von CDU, SPD und CSU) bereits Pläne in Aufstellung befanden.
Zu den Kritikpunkten gehörte u. a.: Die Länderöffnungsklausel liefe dem Grundsatz zuwider, wonach die sog. Energiewende nur nach bundespolitischen Vorgaben gelingen könne. Die Akzeptanz von Windenergieanlagen werde durch Nutzung der Öffnungsklausel nicht gestärkt, sondern geschwächt, da Anlagen aus Ländern mit weiten Mindestabständen in Länder mit geringen oder gar keinen Mindestabständen verdrängt würden. Ohne eine Beschränkung der Öffnungsklausel könnten Landesgesetze die bundesgesetzlich durch § 1 Abs. 5 BauGB vorgesehene kommunale Klimapolitik unterlaufen.