Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Am 1. Mai 2014 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze in Kraft getreten, das das Punktesystem (“Flensburg”) grundlegend geändert hat. Hier die wichtigsten Änderungen:


Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (am 6. März 2013 als Viertes Änderungsgesetz eingebracht) enthält die Neukonzeption des Punktesystems des Verkehrszentralregisters. Das Gesetz benennt das Verkehrszentralregister in Fahreignungsregister um. Dem Gesetzentwurf lag der wissenschaftliche Befund zugrunde, daß das bisherige sog. Siebenpunktsystem (d. h. die Einordnung aller verkehrsrechtlich relevanter Zuwiderhandlungen in eine Spanne von einem Punkt bis sieben Punkte) sich nicht bewährt habe. Untersuchungen, so die Bundesregierung hätten ergeben, daß nicht die Zahl der Punkte, sondern vielmehr die Zahl der Eintragungen im “Punkteregister” eine halbwegs verläßliche Aussage über das zukünftige Unfallrisiko und die Rückfallwahrscheinlichkeit eines Verkehrsteilnehmers liefert. Eine gewisse Differenzierung nach der Schwere der Zuwiderhandlung sei aber beizubehalten. Dementsprechend wurden im Gesetzentwurf in § 4 StVG die sieben “Stufen” der Punktevergabe auf drei Stufen verkürzt. Folgerichtig wurden die Schwellen für eine Verwarnung (jetzt: Ermahnung), die Anordnung eines Fahreignungsseminars und den Entzug der Fahrerlaubnis von acht, 14 und 18 Punkte auf vier, sechs und acht Punkte abgesenkt. Der bisherige “Punkterabatt” in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG, wonach die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar den “Punktestand” senkt, wurde gestrichen. Der Gesetzentwurf sah außerdem eine Streichung der sog. Tilgungshemmung vor, nach der die Frist von Eintragungen im Verkehrszentralregister bei neuerlichen Zuwiderhandlungen verlängert wurde.

Der Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages nahm einige kleinere und eine gewichtige Änderung am Gesetzentwurf vor: Die Regelung über den “Punkterabatt” wurde in einem neuen § 4 Abs. 7a StVG wieder aufgenommen: Ein freiwilliger Besuch eines Fahreignungsseminars führt dann, wenn der Betroffenen vier oder fünf Punkte eingetragen hat, zu einem Abzug von zwei Punkten.

Der Vermittlungsausschuß nahm wiederum Änderungen vor: Der “Punkterabatt” wird von zwei Punkten auf einen Punkt reduziert, greift nun aber bei allen Verkehrsteilnehmern (also auch denjenigen mit weniger als vier Punkten); die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ab sechs Punkten ist nicht mehr zwingend (und führt auch nicht zu einem “Punkterabatt”).

Diese ab dem 1. Mai 2014 greifende Rechtslage erscheint wenig gelungen: Gerade für Verkehrsteilnehmer, die einiges an Punkten “gesammelt” haben, ist weder durch positive Anreize (“Punkterabatt”) noch durch eine gesetzliche Verpflichtung die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar vorgesehen.