BGBl. I 15/2014

Ausgabe 15 des Bundesgesetzblatts Teil I, ausgegeben am 23. April 2014, enthält drei Rechtsverordnungen, darunter die neue Verordnung über das Register vergriffener Werke (VergWerkeRegV), die aufgrund des neuen § 13e des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes ergeht, sowie eine Rechtsverordnung, die u. a. die Fahrerlaubnis-Verordnung dahingehend ändert, daß das Führen von Fahrzeugen der Klasse C (über 3,5 t) schon ab 18 Jahren möglich ist, wenn es sich um Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Polizei, Rettungsdiensten, THW und Katastrophenschutz handelt: Diese Herabsetzung des Mindestalters sah die Bundesregierung als geboten an, um Nachwuchsprobleme bei diesen Institutionen zu mindern.

BGBl. I 11/2014

Ausgabe 11 des Bundesgesetzblatts Teil I, ausgegeben am 31. März 2014, enthält neben fünf Rechtsverordnungen folgende Gesetze:

  • Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes,
  • Beitragssatzgesetz 2014
  • 14. SGB V-Änderungsgesetz.

Das Erste Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes ändert den Namen des zugrundeliegenden EU-Programms im Gesetz von Schulobstprogramm in Schulobst- und
-gemüseprogramm. Für das Schuljahr 2014/2015, ab dem der Kofinanzierungsanteil der EU 75 Prozent statt zuvor 50 Prozent betragen wird, werden die Meldefristen zugunsten der Länder verkürzt.

Das Beitragssatzgesetz 2014 legt den Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung für das Jahr 2014 auf 18,9 Prozent fest. Damit schafft der Gesetzgeber eine von § 158 SGB VI abweichende Regelung, wonach der Beitragssatz jedes Jahr an die zu erwartenden Einnahmen (auf der Basis der Einnahmen des ablaufenden Jahres) anzupassen ist, um einen Beitragssatz nur in der Höhe zu haben, der zur Auszahlung der Renten des beginnenden Jahres notwendig ist. In der Beratung im Deutschen Bundestag und seinem Ausschuss für Arbeit und Soziales gab es eine bemerkenswerte Einigkeit: Alle vier Fraktionen waren für eine Beibehaltung des Beitragssatzes bei 18,9 Prozent, der bei Anwendung des § 158 SGB VI “eigentlich” per Rechtsverordnung (§ 160 Nr. 1 SGB VI) zu senken gewesen wäre. Auch acht von zehn geladene Sachverständige waren der Auffassung, es sei richtig, den Beitragssatz nicht zu senken, um der Rentenversicherung mehr Ausgaben zu ermöglichen. Die nicht abwegigen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, rückwirkend zum 1. Januar 2014 einen höheren als den “eigentlich” erwarteten Beitrag festzusetzen, wurden in der Ausschussberatung nicht ernstgenommen.

Das 14. SGB V-Änderungsgesetz verlängert das sog. Preismoratorium für Arzneimittel in § 130 Abs. 3a SGB V bis zum 31. Dezember 2017.

BGBl. I 1/2014

Ausgabe 1 des Bundesgesetzblatts I 2014, ausgegeben am 8. Januar 2014, enthält die neue Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV), die die bisherige Beratungshilfevordruckverordnung ersetzt.

Ein Novum ist das im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37/2013 verkündete Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” für den Zeitraum 2014 — 2020, auf das in der Teil-I-Ausgabe nachrichtlich hingewiesen wird. Das Gesetz regelt nicht mehr, als dem deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union zu erlauben, für die Verordnung zu stimmen.

Das Gesetz ist das erste seiner Art. Es ist Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon. Das Verfassungsgericht meinte damals, aus dem Grundgesetz ergebe sich, daß immer dann, wenn die Organe der Europäischen Union einen Rechtsakt gestützt auf die Flexibilitätsklausel/Vertragsabrundungsklausel des Art. 352 AEUV erlassen wollen, der deutsche Vertreter im Rat mit Nein stimmen muß, es sei denn, es liegt ein Bundesgesetz vor, das eine Ja-Stimme (oder Enthaltung) erlaubt.